(Carl von Linné)
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Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse wird ein einmaliger Zweckzuschuss pro Hauptwohnsitz (Stichtag 1.4.2024) seitens der Gemeinde gewährt. Diese Gutschrift wird mit der Grundsteuervorschreibung im 2. Quartal verrechnet.