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Bauverhandlungen

Die Anberaumung einer Bauverhandlung obliegt der Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) und hängt von der Anzahl der vorliegenden Bauansuchen ab.

Zu den jeweiligen Verhandlungen werden die Bauwerber, sämtliche Anrainer und betroffene Behördenvertreter seitens der Gemeindeverwaltung und der Bausachverständige der Gemeinde hinzugezogen.

 

Zuständig