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Kommunalsteuer

Die Höhe der Kommunalsteuer ergibt 3 % der Bemessungsgrundlage. (BGBl. Nr. 819/93)


 Zur Bemessungsgrundlage zählen:

  • die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird
  • die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an (Gesellschafterinnen/Gesellschafter) Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • für Personen bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland: 70 Prozent des Gestellungsentgelts
  • für von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesene Personen: Ersatz der Aktivbezüge und
  • die monatlichen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.